39 sung der Vorinstanz – nicht verbindlich befinden. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. Ad Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).