Betreffend Erwerbsausfall aus der Straftat müsste die Straf- und Zivilklägerin etwa auch nachweisen, dass sie in der massgebenden Zeit eine entsprechende Stelle hätte annehmen können. Ein rein arbeitsrechtlicher Schaden kann vor dem Strafgericht nicht eingeklagt werden. Damit besteht (zurzeit) kein klagbarer Anspruch und die Kammer kann über den Grundsatz der Haftpflicht – entgegen der Auffas-