Hinsichtlich Schadenersatz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Forderungen als zu wenig substantiiert erweisen. Im vorliegenden Verfahren wurde nicht näher präzisiert, in welchem Umfang Schadenersatz im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen geltend gemacht wird bzw. in welchem Verhältnis diese Forderungen zur hängigen bzw. sistierten Zivilklage stehen. Betreffend Erwerbsausfall aus der Straftat müsste die Straf- und Zivilklägerin etwa auch nachweisen, dass sie in der massgebenden Zeit eine entsprechende Stelle hätte annehmen können.