SR 220) hat derjenige, der einem anderen – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Für die übrigen theoretischen Ausführungen wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 477). Hinsichtlich Schadenersatz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Forderungen als zu wenig substantiiert erweisen.