126 StPO). Mit einem Grundsatzentscheid wird über den Grundsatz der Haftpflicht verbindlich geurteilt. Das Strafgericht kann sich auf einen Grundsatzentscheid beschränken, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs etwa unverhältnismässig aufwändig wäre (DOLGE, a.a.O., N 44 zu Art. 126 StPO). Ad Schadenersatz Gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der einem anderen – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen.