Hingegen verweist das Gericht die Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, die Privatkläger ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert haben, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leisten oder der Beschuldigte freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 19 und 41 zu Art. 126 StPO).