22. Theoretische Ausführungen / Erwägungen der Kammer Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen verweist das Gericht die Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, die Privatkläger ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert haben, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leisten oder der Beschuldigte freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 StPO).