Sie habe weiter körperliche und emotionale Symptome und die Übergriffe hätten auch kognitive Folgen gehabt. Auch zwischenmenschlich hätten diese zu einem Rückzug und zur völligen sexuellen Abstinenz sowie zu Schamgefühlen geführt. Der Beschuldigte habe von der Vergangenheit der Straf- und Zivilklägerin gewusst und die Übergriffe trotzdem begangen. Angesichts der Umstände und mit Blick auf entsprechende Entscheide betreffend Genugtuung erscheine vorliegend eine solche von mindestens CHF 8'000.00 zuzüglich Zins als gerechtfertigt (pag. 689 f.).