Im Rahmen der Anschlussberufungserklärung vom 29. Januar 2019 wurde von Seiten der Straf- und Zivilklägerin nur der Punkt der Genugtuung angefochten (pag. 504). Beantragt wurde schliesslich eine Genugtuung von nicht unter CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2016 (mittlerer Verfall, pag. 701). Im Rahmen des Schlussvortrags an der Berufungsverhandlung wurde zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, es handle sich vorliegend um eine sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, also in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die Auswirkungen auf die Strafund Zivilklägerin seien gravierend.