21. Ausgangslage Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt wurde verzichtet (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 477 f.). Die Verteidigung beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Abweisung der Zivilklage (pag. 693). Im Rahmen der Anschlussberufungserklärung vom 29. Januar 2019 wurde von Seiten der Straf- und Zivilklägerin nur der Punkt der Genugtuung angefochten (pag.