Gemäss VBRS-Richtlinien ist eine sexuelle Belästigung (absichtliches Greifen ans Gesäss) mit einer Busse von CHF 500.00 zu sanktionieren, wobei die grundsätzlichen Strafzumessungsfaktoren mitberücksichtigt werden müssen. Vorliegend ist von einer höheren Intensität und mehrmaligen sowie zeitlich versetzten Übergriffen auszugehen (Küsse auf den Mund, mit der Hand der Straf- und Zivilklägerin über der Hose über seinen Genitalbereich streichen, seine Hand zwischen die Beine der Strafund Zivilklägerin an ihren Genitalbereich pressen).