Die Kammer kann sich hinsichtlich der Bemessung der Übertretungsbusse für die sexuellen Belästigungen ohne Weiteres den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 475 f.). Gemäss VBRS-Richtlinien ist eine sexuelle Belästigung (absichtliches Greifen ans Gesäss) mit einer Busse von CHF 500.00 zu sanktionieren, wobei die grundsätzlichen Strafzumessungsfaktoren mitberücksichtigt werden müssen.