20. Busse für die sexuellen Belästigungen Eine sexuelle Belästigung ist auf Antrag mit Busse zu bestrafen. Der Höchstbetrag der Busse beträgt, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, CHF 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Kammer kann sich hinsichtlich der Bemessung der Übertretungsbusse für die sexuellen Belästigungen ohne Weiteres den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.