Dennoch delinquierte der Beschuldigte nur knapp eineinhalb Jahre nach diesem Urteil erneut, auch wenn nicht im einschlägigen Bereich. Die ausgesprochenen Geldstrafen zeigten beim Beschuldigten keine Wirkung und haben offensichtlich zu keinem Umdenken geführt. Dieser setzte sich mit seinem Verhalten renitent über die geltenden Strafbestimmungen hinweg und delinquierte noch während des laufenden Strafverfahrens erneut (pag. 659). Auch seine finanzielle Situation ist aufgrund seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit, der erheblichen Schulden und Verlustscheine als ungünstig zu bezeichnen.