679, Z. 22 ff.). Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in Höhe von CHF 500'000.00 bis CHF 600'000.00 (pag. 680, Z. 9 ff. und Z. 35 f.). Der massgebende Tagessatz ist aufgrund dieser Umstände auf CHF 30.00 festzusetzen. 19.8 Vollzug der Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose.