49 Abs. 1 StGB, letzter Satz). Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Obergrenze der Geldstrafe – wie bereits erwähnt – 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Zu berücksichtigen ist dabei auch die im rechtskräftigen Urteil vom 16. Februar 2018 ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe, womit die Höchstanzahl der zulässigen Tagessätze bereits in diesem Umfang ausgeschöpft ist. Damit verbleiben für die vorliegenden Delikte noch 150 Tagessätze, welche als Zusatzstrafe ausgesprochen werden können (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 191 vom 16. November 2020 E. 12).