18 hiervor) sind von den rechtskräftig auferlegten 30 Strafeinheiten 20 Strafeinheiten asperierend an die hypothetische Gesamtstrafe anzurechnen, so dass diese auf 195 Strafeinheiten zu erhöhen ist. Davon sind nun wiederum die rechtskräftig ausgesprochenen 30 Strafeinheiten abzuziehen, so dass eine auszufällende Strafe von 165 Strafeinheiten resultiert. 19.6 Gesamtstrafe als Zusatzstrafe Wie in Ziff. 17 hiervor festgehalten, ist das neue Recht im konkreten Fall milder. Die Kammer ist auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB, letzter Satz).