Der Richter hat daher zu gewährleisten, dass der Täter auch in den Fällen der sog. retrospektiven Konkurrenz weder besser noch schlechter gestellt wird als bei gleichzeitiger Aburteilung der in Frage stehenden Taten (WOHLERS, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, N 9 zu Art 49 m.w.H.). Das Bundesgericht hat zumindest betreffend teilweiser retrospektiver Konkurrenz festgehalten, dass jede ältere Tat (bloss) mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 407, Urteil des BGer 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4, BGE 116 IV 14 E. 2c).