49 Abs. 2 StGB). Betreffend theoretische Ausführungen ist auf Ziff. 18 hiervor zu verweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Zusatzstrafe gebildet. Diese wurde allerdings zu zwei rechtskräftigen Grundstrafen ausgesprochen. Durch die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB soll erreicht werden, dass der Täter so gestellt wird, als ob Art. 49 Abs. 1 zur Anwendung gekommen wäre. Der Richter hat daher zu gewährleisten, dass der Täter auch in den Fällen der sog. retrospektiven Konkurrenz weder besser noch schlechter gestellt wird als bei gleichzeitiger Aburteilung der in Frage stehenden Taten (WOHLERS, Handkommentar StGB, 4. Aufl.