Dass er nicht geständig ist, darf sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Sodann sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche – gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts – zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten führen würden (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Im Ergebnis fallen die allgemeinen Täterkomponenten neutral aus. 19.5 Retrospektive Konkurrenz Vorliegend sind – wie bereits erwähnt – Taten zu beurteilen, die der Beschuldigte begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist (Art. 49 Abs. 2 StGB).