35 19.3 hiervor). Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wenig kooperativ zeigte. Das Verfahren hat er allerdings nicht erschwert. Dass er nicht geständig ist, darf sich nicht zu seinem Nachteil auswirken.