H.), erachtet die Kammer eine Erhöhung um 8 Strafeinheiten auf nunmehr 20 Strafeinheiten als angemessen. Asperiert erscheinen für die grobe Verkehrsregelverletzung 15 Strafeinheiten als angemessen, womit sich die hypothetische Gesamtstrafe auf nunmehr 175 Strafeinheiten erhöht. 19.4 Allgemeine Täterkomponenten Hinsichtlich der allgemeinen Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 473). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten scheinen trotz relativ hoher Schulden einigermassen geordnet zu sein.