19.4 hiernach) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über mehrere einschlägige Vorstrafen verfügt, welche ihn offensichtlich nicht von einer weiteren Delinquenz gleicher Art abhalten konnten. Die diesbezüglichen Vorstrafen sind ohne Weiteres straferhöhend zu berücksichtigen. Da die Straferhöhung aufgrund einschlägiger Vorstrafen stets verhältnismässig sein muss (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 325 m.w.H.), erachtet die Kammer eine Erhöhung um 8 Strafeinheiten auf nunmehr 20 Strafeinheiten als angemessen.