Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), welche für grobe Verkehrsregelverletzungen eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vorsehen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschuldigte mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren, obwohl er gesehen hatte, dass die Lichtsignalanlage auf gelb gewechselt hat. Der Beschuldigte hat zumindest grobfahrlässig gehandelt und aufgrund des dadurch verursachten Unfalls andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es wäre ihm ohne Weiteres