34 Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Tatverschulden noch als leicht zu werten. Die Kammer erachtet eine Strafe von 160 Strafeinheiten als angemessen. Die Vorinstanz hat im Anschluss auch gleich die Täterkomponenten bestimmt, was lediglich dann korrekt wäre, wenn die Täterkomponenten einen Bezug zur konkreten Tat hätten (vgl. etwa die spezifischen Täterkomponenten bei der nachfolgenden SVG-Widerhandlung, Ziff. 19.3); die allgemeinen Täterkomponenten sind vorliegend nach der Bestimmung der provisorischen Gesamtstrafe festzulegen.