Er hätte die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten Willen der Straf- und Zivilklägerin fügen können. Dennoch wäre es – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – vermessen, den Beschuldigten gleich als einen unbelehrbaren Sexualverbrecher abzustempeln. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt verschuldensneutral zu werten. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist von einem leichten Verschulden auszugehen.