Der Vorfall dauerte in zeitlicher Hinsicht zwar nicht lange, dennoch zeugte er von einer gewissen Hartnäckigkeit des Beschuldigten, fanden doch mehrere sexuelle Handlungen in nur kurzer Zeit statt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten dennoch von einem leichten Verschulden auszugehen. Ad Tatkomponenten, subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus reiner Lustbefriedigung, was deliktsimmanent ist. Er hätte die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten Willen der Straf- und Zivilklägerin fügen können.