Es wirkt sich damit erschwerend aus, dass der Beschuldigte eine Frau sexuell anging, die ganz offensichtlich bereits entsprechende Erfahrungen machen musste. Der Beschuldigte ignorierte den Willen und die Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin völlig und setzte sich damit über die für ihn erkennbaren Grenzen hinweg. Der Vorfall dauerte in zeitlicher Hinsicht zwar nicht lange, dennoch zeugte er von einer gewissen Hartnäckigkeit des Beschuldigten, fanden doch mehrere sexuelle Handlungen in nur kurzer Zeit statt.