19.5 hiernach). Das schwerste Delikt ist vorliegend die 33 sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Für die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Damit ist für die Bestimmung der Einsatzstrafe von der sexuellen Nötigung auszugehen. Die sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB wird mit Busse bestraft (vgl. Ziff. 20 hiernach). 19.2 Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung