(vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 19. Gesamtgeldstrafe 19.1 Vorbemerkungen / Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich vorliegend unter anderem der sexuellen Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz strafbar gemacht. Diese beiden Delikte ereigneten sich vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2018 (Strafbefehl), mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ist damit als Zusatzstrafe auszufällen (zur retrospektiven Konkurrenz im konkreten Fall, vgl. Ziff. 19.5 hiernach).