Es ist daher – auch mit Blick auf die Höhe der schliesslich ausgefällten Zusatzstrafe – davon auszugehen, dass sie im Übrigen altes Recht angewendet hat, obwohl dies nicht entsprechend ausgewiesen wurde. Das Vorgehen der Vorinstanz ist mit Blick auf die Ausführungen hiervor zu korrigieren und neues Recht anzuwenden, da es für den Beschuldigten im konkreten Fall milder ausfällt.