Die Vorinstanz hat sich zur Frage des anwendbaren Rechts (zumindest zu Beginn der Strafzumessung) nicht explizit geäussert. Erst unter dem Titel «Widerrufsverfahren» erachtete sie neues Recht als milder an und sprach dort von «nStGB» (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 476 f.). Es ist daher – auch mit Blick auf die Höhe der schliesslich ausgefällten Zusatzstrafe – davon auszugehen, dass sie im Übrigen altes Recht angewendet hat, obwohl dies nicht entsprechend ausgewiesen wurde.