Dies bedeutet, dass im Falle einer Gesamtstrafenbildung bei konkret je einzeln mit Geldstrafe (von jeweils unter 180 Tagessätzen) zu sanktionierenden bzw. bereits mit Geldstrafe sanktionierten Delikten neues Recht milder ist, sofern die Gesamtstrafe 180 Tagessätze überschreiten würde (vgl. hierzu auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 191 vom 16. November 2020 E. 12). Die Vorinstanz hat sich zur Frage des anwendbaren Rechts (zumindest zu Beginn der Strafzumessung) nicht explizit geäussert.