Da sich die beiden Delikte zudem ereignet haben, bevor der Beschuldigte wegen anderer Taten rechtskräftig verurteilt wurde, wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB (sowohl nach alten wie auch nach neuem Recht) zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden sein (vgl. Ziff. 18 und 19.5 hiernach). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Konkurrenzen in Art. 49 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzip entschieden.