34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht war eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Da oberinstanzlich das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, kommt für die sexuelle Nötigung und die rechtskräftige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz lediglich eine Geldstrafe in Frage. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit würde die Kammer aber auch unabhängig vom geltenden Verschlechterungsverbot zu keinem anderen Schluss gelangen. Da sich die beiden Delikte zudem ereignet haben, bevor der Beschuldigte wegen anderer Taten rechtskräftig verurteilt wurde, wird in Anwendung von Art.