, Zürich 2013, S. 34 N 10). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB). Sexuelle Nötigung wird – sowohl nach alten wie auch nach neuem Recht – mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Für die sexuelle Belästigung ist nach wie vor eine Busse vorgesehen (Art. 198 StGB). Das neue Recht sieht für die Geldstrafe einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB).