17. Anwendbares Recht Vorweg ist im Rahmen der Strafzumessung jeweils die Frage des anwendbaren Rechts zu klären, sofern ein oder mehrere Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor Inkrafttreten des StGB in seiner aktuellen Fassung ereignet haben (Art. 2 Abs. 1 StGB). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.