198 StGB ist demnach erfüllt, wobei von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich oder dargetan. 16. Fazit Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht. V. Strafzumessung