198 StGB dar, der sich die Straf- und Zivilklägerin bereits angesichts des Überraschungseffekts nicht entziehen konnte. Die Straf- und Zivilklägerin hatte nicht in die entsprechenden Handlungen eingewilligt und setzte sich dagegen verbal und teilweise auch körperlich zur Wehr. Dem Beschuldigten war von Beginn weg klar, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen entsprechenden Körperkontakt wünschte. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 198 StGB ist demnach erfüllt, wobei von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen ist.