Schliesslich hat der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin an ihrem Arbeitsplatz auf den Mund geküsst. Die hiervor genannten Handlungen des Beschuldigten, d.h. die Küsse auf den Mund, das Streichen über der Hose über den eigenen Genitalbereich sowie der Griff bzw. das Pressen der eigenen Hand über der Hose an den Genitalbereich der Straf- und Zivilklägerin stellen offensichtlich tätliche Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB dar, der sich die Straf- und Zivilklägerin bereits angesichts des Überraschungseffekts nicht entziehen konnte.