Für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung bedeutsam, wobei die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des BGer 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Subjektiv ist eine vorsätzliche tätliche oder verbale Belästigung erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler BGE 137 IV 267 E. 3.1).