Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (zum Ganzen Urteil des BGer 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 263 E. 3.1). Für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung bedeutsam, wobei die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des BGer 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).