Darunter fallen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (zum Ganzen Urteil des BGer 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 263 E. 3.1).