Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen, solange sie nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Darunter fallen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen.