Weil sie die betroffene Person ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren, sind sie jedenfalls mit solchen Eingriffen vergleichbar. Bei den Belästigungen im Sinne dieses Tatbestands handelt es sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf.