Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Die Bestimmung von Art. 198 StGB erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, wobei zweifelhaft sein kann, ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen. Weil sie die betroffene Person ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren, sind sie jedenfalls mit solchen Eingriffen vergleichbar.