15. Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) 15.1 Theoretische Ausführungen Betreffend die allgemeinen rechtlichen Ausführungen kann grundsätzlich wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 461 f.). Die Kammer erachtet folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen für angezeigt: Auf Antrag macht sich nach Art. 198 StGB der sexuellen Belästigung schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt.