Er wollte den sexuellen Kontakt mit der Strafund Zivilklägerin und setzte sich dabei über ihren geäusserten Willen hinweg. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht bereits bei den ersten Vorfällen körperlich wehrte, ändert daran nichts (vgl. dazu auch Urteil des BGer 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.3). Damit ist 28 der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich oder dargetan.