Die Straf- und Zivilklägerin hat sich soweit gewehrt, als es ihr unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse möglich und zumutbar war, um sich den Nötigungen des Beschuldigten zu entziehen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist es unerheblich, dass sie sich mit einem Tritt nach Hinten selbst aus dieser Lage befreien konnte. Zwischen dem Festhalten, an sich pressen etc. durch den Beschuldigten und dem Dulden der sexuellen Handlungen besteht zweifellos Kausalität. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten betreffend die hiervor beschriebenen sexuellen Handlungen angesichts des zeitlich und räumlich engen