Schlussendlich konnte sie das Büro verlassen. Auch wenn die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel nicht von hoher Intensität gewesen sind, so reichen sie dennoch aus, um den Tatbestand der sexuellen Nötigung zu erfüllen. Der Beschuldigte hat nicht allein seine Körperkraft eingesetzt, um sein Ziel zu erreichen, er schaffte durch das Schliessen der Türe und das sich vor die Türe stellen auch eine räumliche Zwangslage, die für das Opfer unangenehm war. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich soweit gewehrt, als es ihr unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse möglich und zumutbar war, um sich den Nötigungen des Beschuldigten zu entziehen.